Podest-Anforderungen nach DIN 18065 mit den neuen Regelungen zum Auftritt im Podestbereich und praktischen Auswirkungen.
Sehen Sie, wie schnell es funktioniertGrundsätzlich müssen Podeste in ihrer nutzbaren Breite und Tiefe mindestens dem Treppenlauf entsprechen.
In Laufrichtung müssen sie mindestens so lang sein, wie die Treppe breit ist.
Podeste müssen mindestens soweit "aus der Wand herausragen" wie die Treppe breit ist.
Bei notwendigen Treppen nach DIN 18065 / Gebäude im Allgemeinen ist nach 18 Steigungen ein Zwischenpodest anzuordnen und diese Podeste müssen den Krankentransport ermöglichen.
Der „Auftritt" im Podestbereich muss mindestens 3 × a groß sein. Im Beispiel muss das Podest verlängert sein.
Der „Auftritt" im Podestbereich muss mindestens 2,5 × a groß sein. Hier ist i.R. keine Verlängerung nötig.
Ein Eckpodest in Form eines Quadrates ist durch diese Regelung u.U. nicht mehr möglich. Bei einer nutzbaren Laufbreite von 1000 mm wäre dies z.B. bei einem Auftritt ab 260 mm der Fall (Gebäude im Allgemeinen).
Diese Regelung ist neu in die Norm aufgenommen worden. Meines Erachtens gibt es dabei noch ein paar Ungereimtheiten:
Durch Verschieben der Lauflinie nach außen würde diese Regelung für Auftritte bis 310 mm keine Bedeutung haben. In der Norm heißt es nur, bei geraden Treppen „kann die Lauflinie als mittig angenommen werden". Bei den Regelungen zum Gehbereich und zur Verschiebbarkeit der Lauflinie sind gerade Treppen jedoch nicht explizit ausgenommen.
Die Abbildung in der Norm stellt den Bogen der Lauflinie von Podestanfang bis -ende dar und nicht als Bogen mit Mittelpunkt in der Ecke, wie bei verzogenen Treppen.
Im Bauwesen wird bei geradläufigen Podesttreppen die Lauflinie meistens winklig eingezeichnet. Das kann jetzt zu Verwirrung führen.
Der Begriff „Auftritt" ist für diesen Podestbereich unglücklich gewählt.
Die Intention dieser Regelung ist unklar. Für einen guten Gehrhythmus wäre ein Bezug zum Schrittmaß sinnvoll gewesen.