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Landes- und Sonderbauordnungen

Baurechtliche Grundlagen

Musterbauordnung und Sonderbauordnungen mit Anforderungen an Treppen und Geländer.

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Musterbauordnung – MBO November 2002, zuletzt geändert September 2012

Bauliche Anlagen jeder Art, mit gewissen Ausnahmen, werden durch die jeweilige Landesbauordnung (LBO) geregelt. Das heißt, jedes Bundesland hat seine eigene Landesbauordnung. Um sich gegenseitig anzunähern werden diese weitestgehend von einer Musterbauordnung (MBO) auf Bundesebene abgeleitet. Diese ist aber nur einer Vorlage (Muster) und hat keine direkte gesetzliche Bedeutung.

Treppen sind Bauprodukte und als solche explizit in der Musterbauordnung bezüglich der folgenden Aspekte geregelt:

  • §3 MBO „Allgemeine Anforderungen" (Hinweis auf technische Regeln / Normen)
  • §34 MBO „Treppen" (Handlauf, Breite Treppenlauf und Treppenabsatz)
  • §35 MBO „Notwendige Treppenräume, Ausgänge" (Treppenräume – Gestaltung und Notwendigkeit)
  • §38 MBO „Umwehrungen" (Notwendigkeit und Höhe)

Hinweis: Damit es nicht zu einfach ist, gibt es zu bestimmten Gebäuden Sonderbauordnungen, wieder auf Landesebene. Jedes Bundesland hat eine unterschiedliche Auswahl an Sonderbauordnungen und auch andere Inhalte. Und wie bei der Landesbauordnung gibt es auch wieder Muster-Ordnungen.

Sonderbauordnungen für Treppen

Muster-Industriebau-Richtlinie – MIndBauRL Juli 2014

Die Muster-Industriebaurichtlinie regelt Brandschutzvorgaben für Industriebauten und in diesem Zusammenhang auch für dortige Treppen und Treppenräume. Über die MBO hinausgehende weitere konstruktive oder massliche Vorgaben werden nicht gemacht.

Beherbergungsstättenverordnung – MBeVO Dezember 2000, zuletzt geändert Mai 2014

Die Beherbergungsstättenverordnung regelt Treppen als Teil des Rettungsweges. Über die MBO hinausgehende weitere konstruktive oder massliche Vorgaben werden nicht gemacht.

Muster-Hochhaus-Richtlinie – MHHR April 2008

Auch in dieser Richtlinie geht es in Bezug auf Treppen um Regelungen zu Treppenräumen als Rettungswege.

Muster-Verkaufsstättenverordnung – MVKVO September 1995, geändert 1999

Die Verkaufsstättenverordnung enthält in § 11 Bestimmungen zur konstruktiven Gestaltung von Treppen (Brandschutz) und zu masslichen Vorgaben (Treppenlaufbreite). In § 12 sind weitere Bestimmungen zu Treppenräumen und Treppenraumerweiterungen zu finden.

Muster-Versammlungsstättenverordnung – MVStättVO Juni 2005, geändert Juli 2014

In § 8 der Versammlungsstättenverordnung sind Anforderungen an Treppen bezüglich Brandschutz, Treppenbreite, konstruktiver Gestaltung und Handläufen zu finden.

Muster-Schulbau-Richtlinie – MschulbauR April 2009

Die Schulbaurichtlinie regelt in Abschnitt 3.4 Treppen als Teil der Rettungswege in Bezug auf deren Breite. In Abschnitt 4 werden Treppen hinsichtlich Breite, Ausführung und Umwehrungshöhe behandelt.

Muster-Garagenverordnung MGarVO Mai 2008

Auch hier wieder die Treppe als Rettungsweg und unter Brandschutz-Gesichtspunkten.

Muster-Krankenhausbauverordnung MKhBauVO Dezember 1976

Ausführungshinweise für Treppen vor dem Hintergrund, Kranken ein sicheres Treppensteigen zu ermöglichen. Ferner wieder Treppen als Rettungsweg. Die Verordnung enthält konstruktive Vorgaben (z.B. Handlaufausführung) und maßliche Vorgaben.