Musterbauordnung und Sonderbauordnungen mit Anforderungen an Treppen und Geländer.
Sehen Sie, wie schnell es funktioniertBauliche Anlagen jeder Art, mit gewissen Ausnahmen, werden durch die jeweilige Landesbauordnung (LBO) geregelt. Das heißt, jedes Bundesland hat seine eigene Landesbauordnung. Um sich gegenseitig anzunähern werden diese weitestgehend von einer Musterbauordnung (MBO) auf Bundesebene abgeleitet. Diese ist aber nur einer Vorlage (Muster) und hat keine direkte gesetzliche Bedeutung.
Hinweis: Damit es nicht zu einfach ist, gibt es zu bestimmten Gebäuden Sonderbauordnungen, wieder auf Landesebene. Jedes Bundesland hat eine unterschiedliche Auswahl an Sonderbauordnungen und auch andere Inhalte. Und wie bei der Landesbauordnung gibt es auch wieder Muster-Ordnungen.
Die Muster-Industriebaurichtlinie regelt Brandschutzvorgaben für Industriebauten und in diesem Zusammenhang auch für dortige Treppen und Treppenräume. Über die MBO hinausgehende weitere konstruktive oder massliche Vorgaben werden nicht gemacht.
Die Beherbergungsstättenverordnung regelt Treppen als Teil des Rettungsweges. Über die MBO hinausgehende weitere konstruktive oder massliche Vorgaben werden nicht gemacht.
Auch in dieser Richtlinie geht es in Bezug auf Treppen um Regelungen zu Treppenräumen als Rettungswege.
Die Verkaufsstättenverordnung enthält in § 11 Bestimmungen zur konstruktiven Gestaltung von Treppen (Brandschutz) und zu masslichen Vorgaben (Treppenlaufbreite). In § 12 sind weitere Bestimmungen zu Treppenräumen und Treppenraumerweiterungen zu finden.
In § 8 der Versammlungsstättenverordnung sind Anforderungen an Treppen bezüglich Brandschutz, Treppenbreite, konstruktiver Gestaltung und Handläufen zu finden.
Die Schulbaurichtlinie regelt in Abschnitt 3.4 Treppen als Teil der Rettungswege in Bezug auf deren Breite. In Abschnitt 4 werden Treppen hinsichtlich Breite, Ausführung und Umwehrungshöhe behandelt.
Auch hier wieder die Treppe als Rettungsweg und unter Brandschutz-Gesichtspunkten.
Ausführungshinweise für Treppen vor dem Hintergrund, Kranken ein sicheres Treppensteigen zu ermöglichen. Ferner wieder Treppen als Rettungsweg. Die Verordnung enthält konstruktive Vorgaben (z.B. Handlaufausführung) und maßliche Vorgaben.