Ab einer Absturzhöhe von 1000 mm ist generell ein Geländer vorzusehen. Punkt.

 

Geländerhöhe

Bis 12 m Absturzhöhe muss das Geländer mindestens 900 mm hoch sein, darüber 1100 mm. Bei Arbeitsstätten gilt bis 12 m eine Höhe von 1000 mm.

Gemessen wird lotrecht von Oberkante Geländer (meistens identisch mit dem Handlauf) bis zu einer gedachten Linie, die die Stufenvorderkanten verbindet. Praktischerweise misst man die Geländerhöhe jeweils über der Stufenvorderkante. Bei verzogenen Treppen wäre der Geländerverlauf gekrümmt. Weil es einfacher zu fertigen ist und weil manche das nicht mögen, wird gerne ein gerades Geländer an verzogene Treppen gesetzt. Dabei ist unbedingt die Mindesthöhe einzuhalten!

 

Öffnungen

Bei Gebäuden im Allgemeinen nach DIN 18065 in denen zudem mit Anwesenheit von Kindern zu rechnen ist, dürfen im Geländer keine Öffnungen größer als 120 mm sein. Das betrifft z.B. Abstände von Geländerstäben.

Bei diesen Geländern ist zudem ein Überklettern durch Kinder zu vermeiden, indem bis zu einer Höhe von 700 mm dies konstruktiv verhindert wird, alternativ kann der Handlauf um 150 mm nach innen gezogen werden.

Anmerkung:
In der Praxis ist es schwierig festzulegen, wo mit der Anwesenheit von Kindern zu rechnen ist. An einem Tag der offenen Tür ist dies auch in einem Betrieb der Fall.

 

Geländer seitlich der Stufen

Generell darf der seitliche Abstand von Stufe / Podest zum Geländer maximal 60 mm betragen.

Bei Gebäuden im Allgemeinen nach DIN 18065 gelten weitere Bedingungen:

Von der Seite betrachtet darf die Unterkante des Geländers maximal 60 mm über der Oberkante des Podestes liegen. Ferner muss die Unterkante des Geländers mindestens den halben Auftritt der Stufen überdecken.

Der Abstand des Geländers muss in den Bereichen unterhalb der Trittflächen mindestens 20 mm betragen, um ein Klemmen der Finger zu vermeiden.

 geländer_1

 

Geländer über den Stufen

Hier gibt es nur für Gebäude im Allgemeinen spezielle Regelungen:

Die Unterseite des Geländers muss so angeordnet sein, dass ein Würfel von 120 mm Kantenlänge in keiner Lage von der Stufe her durchgeschoben werden kann.

 

Bei Podesten darf der maximale Abstand zur Unterseite des Geländers 120 mm betragen. Achtung: hier gibt es in einzelnen Landesbauordnungen Abweichungen, z.B. darf in Bayern keine Bierflasche durch die Öffnung rollen.

 

Handläufe

Treppen müssen mindestens auf einer Seite einen Handlauf haben. Dessen Oberseite muss zwischen 800 und 1150 mm über der Treppe liegen. Üblicherweise wird die Oberseite des Geländers als Handlauf ausgeführt, beide haben aber grundsätzlich nichts miteinander zu tun.

Die Handlaufbreite soll 25 bis 60 mm betragen und das Profil muss griffsicher sein.

Um ein Einklemmen der Hand zu vermeiden, soll der seitliche Abstand zu anderen Bauteilen (also z.B. Wand) mindestens 50 mm betragen.

Neu und etwas kompliziert sind Regelungen zu unterbrochenen Handläufen. Grundsätzlich sind Handläufe in Gebäuden im Allgemeinen ununterbrochen auszuführen.

In anderen Gebäuden darf der Handlauf in den Ecken unterbrochen sein. Hintergrund  ist, dass bei gewendelten Treppen oft gerade Handläufe verwendet werden, deren Höhe immer einen Kompromiss darstellt und die sich in den Ecken nicht auf einer Höhe treffen um verbunden zu werden. Der lichte Abstand zwischen den Enden muss zwischen 50 und 200 mm liegen, der Höhenversatz darf maximal 200 mm betragen und der von unten kommende Handlauf darf in keinem Fall über dem Anfang des nächsten Abschnittes enden.

Im barrierefreien Bauen sind insbesondere die Handläufe ein großes Thema, siehe Link.

 

Anmerkung:
Für runde Handläufe mit 45 mm Durchmesser gibt es das meiste Zubehör. Deshalb und aus optischen Gründen werden diese gerne eingesetzt. Besser greifen lässt sich jedoch ein Handlauf von 35 bis 40 mm Durchmesser, sowohl für Kinder als auch für Erwachsene.