Zuständigkeitsbereich Landesbauordnung / Sonderbauordnung

Die Bundesrepublik ist ein föderalistischer Staat. Es gibt in jedem Bundesland eine Landesbauordnung (LBO), diese gilt zunächst einmal immer und überall. Um wenigstens annähernd eine Ähnlichkeit zu erreichen, wurde auf Bundesebene eine Musterbauordnung (MBO) geschaffen, von der sich die LBOs mehr oder weniger ableiten. Die MBO ist aber als solche nirgends eigenständig gültig, sie ist nur eine Vorlage!

Um hier die Betrachtung etwas zu vereinfachen, beziehen sich alle Verweise auf die MBO, insofern müssen sie für das jeweilige Bundesland unbedingt überprüft werden.

Die wenigen Ausnahmen für den Geltungsbereich der MBO sind in § 1 MBO geregelt.

§ 2 MBO gibt eine Übersicht über sogenannte Sonderbauten, für die erweiterte Bestimmungen gelten. Deshalb gibt es für sie in den meisten Bundesländern eigene Sonderbauordnungen, die wiederum von Muster-Sonderbauordnungen abgeleitet sind.

Beispiele für Sonderbauordnungen sind die Verkaufsstättenverordnung, die Versammlungsstättenverordnung oder die Schulbau-Richtlinie.

Existiert im betreffenden Bundesland für ein Gebäude eine Sonderbauordnung, sind die dortigen (i.R. strengeren) Bestimmungen einzuhalten und natürlich die sonstigen Bestimmungen der jeweiligen LBO.

 

Einteilung in Gebäudeklassen

Die MBO unterscheidet in § 2 Abs. 3 fünf verschiedene Gebäudeklassen. Für diese Gebäudeklassen gelten bezüglich Treppen leicht unterschiedliche Regelungen innerhalb der MBO und eventueller Sonderverordnungen, insbesondere was den Brandschutz betrifft.

Gebäudeklasse 1: freistehende Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m² oder freistehende land- oder forstwirtschaftlich genutzte Gebäude.

Gebäudeklasse 2: Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m².

Gebäudeklasse 3: sonstige Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m.

Gebäudeklasse 4: Gebäude mit einer Höhe bis zu 13 m und Nutzungseinheiten mit jeweils nicht mehr als 400 m².

Gebäudeklasse 5: sonstige Gebäude einschließlich unterirdischer Gebäude.

Anmerkung: die Gebäudehöhe wird hier als Höhe Fertigfußboden EG bis Höhe Fertigfußboden oberstes Geschoß betrachtet, somit sind typische Einfamilienhäuser unter 7 m hoch.

 

Bedeutung der Normen

Normen und Richtlinien haben zunächst keine gesetzliche Verbindlichkeit. Das ist zunächst überraschend. Fachleute tragen ihr Wissen in Norm-Ausschüssen zusammen. Deshalb sagt man, eine Norm repräsentiere den aktuellen Stand der Technik.

Verbindlich für die Allgemeinheit wird die Anwendung einer Norm dadurch, dass das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBT) als oberste deutsche Baubehörde eine Norm „einführt“, also in die Liste der technischen Baubestimmungen (LTB) aufnimmt und darauf in der MBO verweist.

In der Muster-Liste der technischen Baubestimmungen ist dies insbesondere die DIN 18065, die hier allerdings nur für die Gebäudeklassen 3 bis 5 verbindlich gemacht wird (§ 3 Abs. 3 MBO). Mit anderen Worten: für typische Einfamilienhäuser gilt zwar die MBO, nicht aber die DIN 18065.

Dennoch sind Normen keinesfalls bedeutungslos. Gerade weil sie den Stand der Technik repräsentieren, können Bauherren bei einer Auftragsvergabe davon ausgehen, dass ihre Treppe diesem Stand entspricht bzw. dass sie darauf aufmerksam gemacht werden, wenn nicht. Der Treppenbauer muss den Kunden auf nicht DIN-konforme Wünsche aufmerksam machen. Von Bedeutung ist dies plötzlich immer dann, wenn es zu Auseinandersetzungen oder gar zu Haftungsfragen bei Unfällen kommt.

 

Beachtung weiterer Vorschriften

Darüber hinaus gibt es weitere Regelungen zu Treppen, z.B. Technische Regeln für Arbeitsstätten oder Unfallverhütungsvorschriften. Sofern diese im Einzelfall gelten, sind deren Bestimmungen zusätzlich zu allen anderen zu beachten. Es gelten dann sozusagen die strengsten Bestimmungen.